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Leben in Bayern

Erziehung und Bildung in Bayern

Bildungs- und Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler

Wenn ein Kind nach der Schule nicht nach Hause gehen kann, weil die Eltern zum Beispiel länger

arbeiten, dann gibt es verschiedene Betreuungsangebote.

Kennen Sie schon Betreuungsangebote? Erzählen Sie.

Es gibt zum Beispiel den Hort. Dieser befindet sich oft in oder in der Nähe von Schulen. Die Kin-

der gehen in der Regel nach der Schule dorthin, bekommen Mittagessen, machen Hausaufgaben und

können miteinander spielen. Es sind immer Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinderpfleger und Kin-

derpflegerinnen da, die auf die Kinder aufpassen. Je nach Hort sind die Angebote unterschiedlich:

Manche bieten sogar Frühstück an, andere sind abends länger geöffnet. Neben Horten gibt es auch

Mittagsbetreuungen. Für einen Platz in einem Hort oder einer Mittagsbetreuung fallen in der Regel

Gebühren an.

Seit ein paar Jahren gibt es auch immer mehr Ganztagsschulen in Bayern. Das heißt, dass die Schule

nicht mittags endet, sondern erst am Nachmittag. Die Kinder bekommen dort auch Mittagessen und

können am Nachmittag verschiedene Kurse besuchen, z. B. Sport oder Musik. Manche Schulen haben

auch den Unterricht auf den ganzen Tag verteilt. Dafür haben die Kinder dann zwischendurch Zeit, in

der sie Hausaufgaben erledigen oder spielen können.

Viele Helferkreise und Bildungsträger bieten für Familien mit Migrationshintergrund oft gesonderte

und kostenlose Angebote an. Das reicht von der Hausaufgabenbetreuung bis zur Hilfe bei der Prü-

fungsvorbereitung, Nachhilfe oder Freizeitangeboten.

Recherchieren Sie die Möglichkeiten und Angebote an IhremWohnort.

Die Gebühren für Kindertageseinrichtungen (z. B. Kita, Kindergarten, Hort)

werden in der Regel auf Antrag von der Jugendhilfe ganz oder teilweise über-

nommen. Voraussetzung ist, dass der Familie die Finanzierung aus wirtschaft-

lichen Gründen nicht zumutbar ist. Weitere Informationen zum Antragsver-

fahren und den Einkommensgrenzen erhalten Sie beim örtlich zuständigen

Jugendamt.