Bildungsveranstaltungen

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Anerkennung als staatspolitische Bildungsveranstaltung

Gemäß Abschnitt 16 Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR, FMBek vom 13. Juli 2009, in der Fassung vom 24.04.2014, FMBl 2014,62) entscheidet die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit auf Antrag des Trägers der Veranstaltung über die Anerkennung als staatspolitische Bildungsveranstaltung im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Urlaubs- und Mutterschutzverordnung. Dabei gelten folgende Maßgaben:

Abschnitt 16: Urlaub

1. Dienstbefreiung für die Teilnahme an staatspolitischen Bildungsveranstaltungen

Über die Anerkennung als staatspolitische Bildungsveranstaltung im Sinn der Dienstbefreiungsvorschrift der Urlaubsverordnung entscheidet die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit auf Antrag des Trägers der Veranstaltung.

Dabei sind folgende Maßstäbe anzulegen:

Die Veranstaltung muss nach der Programmgestaltung das Ziel verfolgen, den Beamtinnen und Beamten in ihrer Eigenschaft als Staatsbürgerinnen und Staatsbürger die staatspolitischen Gegebenheiten ihrer Umwelt und die Werte einer freiheitlich-demokratischen Staatsordnung verständlich zu machen, damit ihre Fähigkeit gestärkt wird, diesem Verständnis gemäß zu handeln. Bei Studienreisen ins Ausland ist die Anerkennung nur möglich, wenn dem Gesamtprogramm überwiegend der Charakter einer staatspolitischen Bildungsveranstaltung zuerkannt werden kann. Die Vermittlung allgemeiner Eindrücke vom politischen System des besuchten Landes ist nicht ausreichend.
Die Veranstaltung muss seminarähnlichen Charakter haben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mindestens fünf Stunden täglich mit Vorträgen, Diskussionen oder Arbeitsgemeinschaften ausgefüllt sind, deren Besuch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer obligatorisch ist. Besuche bei Betrieben, Behörden, Verbänden usw. können nur berücksichtigt werden, soweit sie unmittelbar dem Veranstaltungszweck dienen und mit einer der genannten Veranstaltungsformen verbunden sind.

Die Anerkennung der Veranstaltung durch die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit begründet keinen Anspruch auf Freistellung vom Dienst. Die Pflicht der oder des Dienstvorgesetzten zu prüfen, ob dienstliche Gründe der Dienstbefreiung entgegenstehen, bleibt unberührt.

Haben Sie Fragen zur Antragstellung?
Herr Nusselt steht Ihnen hier gerne zur Verfügung!
BLZ Markus.Nusselt@blz.bayern.de
 

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